Hi
Ich versuche hier mal die bedingungen der Reptilienhaltung in Bayern an dem beispiel München zu erklären. Das ist in Bayern nicht so einfach die ändern auf einmal irgend ein Gesetz und schon ist man ein Schwerverbrecher ohne das man es weis.
1. Tiere die nicht dem WA_I oder WA_II status unterliegen. Und auch nicht in der Liste der gefährlichen Tiere stehen, dürfen momentan auch in München ohne irgendwelche Formulare oder Anträge gehalten werden.
2. WA_II Tiere darf man auch in München ohne besondere Anträge oder Genehmigungen halten, wenn sie nicht in der Liste der gefährlichen Tiere stehen. Sie müssen lediglich wie in allen Bundesländern gemeldet werden. Das ist kostenlos und geht per Fax. Tiere die nicht der Meldepflicht unterliegen und das Meldeformular kann man unter folgenden Link`s einsehen.
Tiere die nicht der Meldepflicht unterliegen
Meldeformular
Die Formulare bekommt man bei der Unteren Naturschutzbehörde in seinem Landkreis.
3. WA_I Tiere auf die will ich nicht näher eingehen. Aber anscheinen kann man leichter eine Haltegenehmigung für Giftige WA_I Tiere bekommen als für giftige ohne Artenschutz. (Arterhaltung)
Bestimmungen für WA_I Tiere
4. Genehmigungspflichtige Tiere. Sind in Folgender Liste aufgeführt.
| Zitat: |
Sonderbereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Liste der gefährlichen Tiere
Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle (Leitsatz BayObLG Beschluß vom 12.11.1985).
Insbesondere sind gem. Vorgabe derzeit* die nachstehenden Tiergruppen/Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender Arten eingestuft, deren Haltung erlaubnispflichtig ist:
Säugetiere (Mammalia)
alle Affen mit Ausnahme der Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae), Großbären (Ursidae), Katzen (Felidae):Geparde (Acinonyx jubatus), Pumas (Profelis concolor), Ozelot (Leopardus pardalis), Schneeleopard (Uncia uncia), Nebelparder (Neofelis nebulosa), Tiger (Panthera tigris), Jaguar (Panthera onca), Leopard (Panthera pardus), Löwe (Panthera leo), Luchse (Lynx), Serval (Leptailurus serval), Hyänen (Hyaenidae), Wölfe Canis lupus), einschließlich deren Mischlinge mit Hunden, afrikanische Wildhunde (Lycaon pictus)Große Robben: Walrosse (Odobenidae), Bullen von See-Elefanten (Mirounga), Klappmützen (Crystophora) und anderen großen Robben, Asiatische Elefanten (Elephas), afrikanische Elefanten (Loxodonta), Nashörner (Rhinocerotidae), Tapire (Tapiridae), Flusspferde (Hippo-potamidae), Giraffen (Giraffidae), Männliche Großkamele (Camelus), Männliche Großhirsche mit Geweih der Arten Elch (Alces alces) und Wapiti (Cervus elaphus), Männliche Antilopen der Arten Elenantilope (Taurotragus orxy) , Rappenantilope (Hippotragus niger), Säbel-antilope (Oryx gazella) und andere männliche Großantilopen, Wildrinder: Anoas (Bubalus sp.), Kaffernbüffel (Syncerus caffer), Gaur (Bos gaurus), Banteng (Bos javanicus), Bison (Bison bison), Wisent (Bison bonasus), Wildpferde (Equus przewalski)
Reptilien (classis reptilia)
(Hinweis: Bei Längenangaben ist stets das erwachsene (adulte) Tier entscheidend, also unterfallen auch Jungtiere, die momentan diese Maße vielleicht noch nicht erreicht haben, der Regelung !
Panzerechsen Ordnung (ordo) Crocodylia: Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen (subordo), Familien (familia), Gattungen (genus) und Arten (species) wie Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane mit Ausnahme der Glattstirnkaimane Gattung (genus) Paleosuchus.
Riesenschlangen Familie (familia) Boidae):
Arten (species):
Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), Abgottschlange (Boa constrictor), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis)
Unterarten (subspecies):
Diamantpython (Morelia argus argus), Rautenpython (Morelia argus variegata),
Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, sind erlaubnispflichtig !
Giftschlangen Überfamilie (superfamilia) caenophidia:
Giftnattern Familie (familia) Elapidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia);
Vipern Familie (familia) Viperidae:
alle Arten der Gattungen (genus)
Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera);
Grubenottern Familie (familia) Crotalidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus)
Trugnattern Familie (familia) Boiginae die Gattungen (genus): Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)
Seeschlangen Familie (familia) Hydrophiidae:vollständig
Schnappschildkröten Art (species): Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art (species) Macroclemys temminckii;
Wichtig: Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig
Krustenechsen Familie (familia) Helodermatidae: vollständig
Warane Familie (familia) Varanidae:
Arten (species):
Wüstenwaran (Varanus griseus), Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-Waran (Varanus salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus varius);
Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig
Leguane Familie (familia) Iguanidae:
Die Art (species) Nashornleguan (Cyclura cornuta);
Wichtig: Andere Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig !
Wirbellose Tiere (Invertebrata)
Skorpione (ordo/Ordnung scorpiones)
Gattungen (genus):
Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto Parabuthus;
Pauschaler Hinweis zu Skorpionen: Sind die beiden Greifzangen (Scheren) des Skorpions jeweils breiter (kräftiger) als der mit dem Giftstachel versehene Schwanz, so könnte das Tier mindergiftig sein = Wer starke Scheren besitzt, ist auf das Gift nicht so angewiesen (zitiert aus: Vergiftung durch Skorpionstiche; Autoren Kleber/Wagner/Felgenhauer/Kunze/Zilker in Dt. Ärzteblatt 25.06.1999).
erheblich giftige Spinnen
Gattungen (genus) einschliesslich von Synonymen:
Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna, Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*, Selenocosmia*
*Hinweis zu Vogelspinnen:
Aus der Familie (familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus) Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia) Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37 LStVG erfasst.
Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen.
*Wichtiger Hinweis: Da die zoologische Nomenklatur ständigen Anpassungen und Veränderungen unterworfen ist, kann dies zu Art- und Gattungsnamensänderungen führen; für manche Arten und Gattungen sind auch mehrere Synonyme gebräuchlich. Im Regelfall sollten die eindeutigen wissenschaftlichen Namen der Tiere verwendet werden ( Gattung/ genus, ggf Art/species oder Unterart/subspecies).
Für Rückfragen steht das
Kreisverwaltungsreferat München,
HA I - Sicherheit und Ordnung. Gewerbe
HA I / 22,
Ruppertstr. 11,
80466 München
Tel. 089/ 233-44646
Fax: 089/ 233-44642
zur Verfügung
Hinweis:
Zur Information über Gifttiere darf auch auf das Informationsangebot der Toxikologischen Abteilung der II. Med. Klinik der Technischen Universität München, Ismaninger Str. 22, 81675 München und des Giftnotruf München - 089/19240 hingewiesen werden.
Anmerkung: Dieses Informationsblatt beinhaltet allgemeine Hinweise im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Genehmigung oder Ablehnung einer Gefahrtierhaltung setzt eine Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde voraus. Entscheidend ist stets die aktuelle Rechtslage. Irrtum vorbehalten. Stand: 01/2006v2 linnè_lang |
Quelle
Nachtrag:
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WICHTIG: Dank der DGHT und Herrn Stöckel werden folgende Unterarten der Boa constrictor nicht mehr genehmigungspflichtig sein.
Boa constrictor imperator
Boa constrictor sabogae
Diese zwei ssp. sind bestätigt worden, wie die neue Liste aussehen wird ist noch unklar. Aber bis die neue Liste noch nicht erschienen ist bleibt alles unverändert.
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Quelle
Um eine Haltegenehmigung für eines der aufgeführten Tiere zu bekommen sind folgende Auflagen zu erfüllen.
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Sonderbereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Informationen zur Haltung von gefährlichen Tieren in der Stadt München
Was ist ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ?
Gefährlich sind Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden.
Als Beispiel sind hier anzuführen große Raubtiere ( Löwen, Tiger, Bären etc. ), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere.
Für die Haltung solcher Tiere bestehen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.
In Bayern wird die Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art derzeit im Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geregelt.
Die Vorschrift stellt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Dies bedeutet, dass die Haltung solcher Tiere zunächst grundsätzlich verboten ist. Eine Erlaubnis zur Haltung solcher Tiere kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind.
Für die Erteilung dieser Halteerlaubnis ist die Gemeinde zuständig, in deren örtlichen Bereich das Tier gehalten werden soll.
Potentielle Gefährlichkeit von Tieren
In Hinblick auf die entstehende Gefährdungssituation durch solche Tierhaltungen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Eine Gruppe bilden die Tiere, bei denen die Gefahr von ihrer Größe, ihren Körperkräften (z.B. Würgeschlangen) oder ihren Waffen (Zähne, Geweihe, Krallen etc) ausgeht.
Die zweite Gruppe bilden die giftigen Tiere, die auf Grund der Giftwirkung, der häufig geringen Körpergröße, ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit eine deutlich größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Aus dieser durch die Haltung solcher Tiere entstehenden Gefährdungssituation ergeben sich auch die zu erteilenden Auflagen bei einer Genehmigung zur Haltung.
Diese Auflagen zur sicheren Unterbringung und Haltung der Tiere (Anforderungen an Käfig- und Terrarienausstattung, Schlupfkästen, Vorhaltung von Fanghaken, bisssichere Leinen-Beutel etc.) sollen möglichst Gefahren für die Bevölkerung und auch dem Halter selbst ausschließen.
Für die Behandlung im Falle eines Bisses oder Stiches durch ein gehaltenes Gifttier ist häufig ein spezielles Antisera erforderlich. Der Halter eines solchen Tieres kann verpflichtet werden, dieses auf seine Kosten beim Giftnotruf München (Toxikologische Abteilung der Klinik rechts der Isar) für den Notfall zu bevorraten, um rasche und spezialisierte medizinische Hilfe sicherzustellen.
Hinweis: Dies kann ggf. mit hohen Kosten verbunden sein!
Antragstellung zur Haltung im Stadtgebiet München
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Stadtgebiet halten will, bedarf der Erlaubnis des Kreisverwaltungsreferates. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen.
Der Erlaubnisantrag soll im Regelfall vor der Anschaffung und Haltung des Tieres gestellt werden.
Persönliche Zuverlässigkeit
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.
Berechtigtes Interesse
Ferner ist das sog. berechtigte Interesse zur Haltung eines solchen gefährlichen Tieres nachzuweisen. Es muss hier schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen die Haltung eines solchen Tieres erfolgen soll. Das Anführen der sog. reinen Liebhaberei reicht hierzu nicht aus, es müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Anträge zur Haltung von Gifttieren mit ihrem hohen Gefahrenpotential für die Allgemeinheit.
Besondere Haftpflichtversicherung
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Haftpflichtversicherung.
Hinweis auf entstehende Kosten für die Erteilung der Halteerlaubnis
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von € 75 bis € 250 erhoben werden muss.
Die Räumlichkeiten, die für die Tierhaltung vorgesehen sind, müssen entsprechend hierfür geeignet sein. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die Haltung wird im Regelfall vor der endgültigen Erteilung einer Halteerlaubnis durch das staatliche Veterinäramt für den Bereich der Landeshauptstadt München im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft.
Hinweis auf weitere Rechtsvorschriften
Daneben stehen natürlich noch die Anforderungen einer art- und tierschutzgerechten Haltung durch andere Rechtsvorschriften, die von anderen Behörden wie der Unteren Naturschutzbehörde (Servicetelefon 233-28484) und der Tierschutzbehörde vollzogen werden. |
Quelle
Das ist jetzt nur ein Beispiel für München, das kann sich von Kreis zu Kreis unterscheiden.
mfg
Traxx |